Contentklau im Internet

Contentklau im Internet - Gesetze

Contentklau ist immer noch ein weit verbreitetes Übel.

Sie überlegen, machen Notizen, bringen Ihre Gedanken und Ihr Wissen auf Ihre Webseite und freuen sich über das Resultat. Ein paar Tage später stellen Sie fest, das genau Ihr Content auf einer anderen Homepage erscheint! Jemand hat  den Inhalt einfach kopiert und spart sich so die Zeit selbst etwas zu entwerfen.

So etwas nennt man Umgangssprachlich Contentklau und dieses Plagiatieren hat sich zu einer wahren Landplage entwickelt.

Das Geistige Eigentum ist durch das Copyright geschützt. Da aber die Texte meist leicht verändert wieder eingefügt werden ist dies nur schwer zu Beweisen.

Mittlerweile gibt es eigene Suchmaschinen die das Internet auf brauchbaren Content durchforsten und diesen dann ohne Rücksicht auf das Copyright wieder in andere Webseiten einfügen.

Auch werden in Contentnetzwerken Menschen beschäftigt die diesen Inhalt wieder anders aufbereiten.

Im Urheberrecht spricht der Gesetzgeber von geschützten Werken, wenn sie eine eigene schöpferische Leistung erkennen lassen. Als Maß dient hier die sogenannte Schöpfungshöhe.

 

§ 2 UrhG geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

 

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  •  pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst undEntwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

 

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 97 UrhG

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

 

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

 


Quelle: Gesetze im Internet